Beschluss vom 20.06.2023 -
BVerwG 9 BN 2.23ECLI:DE:BVerwG:2023:200623B9BN2.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2023 - 9 BN 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:200623B9BN2.23.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 2.23

  • OVG Koblenz - 09.12.2022 - AZ: 6 C 10971/22

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde, die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt ist, ist unbegründet. Ein vom Antragsteller geltend gemachter Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann, liegt nicht vor. Der Beschwerdebegründung ist ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, nicht zu entnehmen.

2 1. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht, alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Aufklärungsmöglichkeiten bis zur Grenze des Zumutbaren zu nutzen. Das Gericht muss daher alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, auf die die Beteiligten − insbesondere durch begründete Beweisanträge − hinwirken oder die sich hiervon unabhängig aufdrängen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung drängt sich dabei auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag dann auf, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, wenn also die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 24 f. m. w. N.). Hingegen ist das Gericht nicht gehalten, Ermittlungen anzustellen, die nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung für den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens ohne Bedeutung und deshalb aus seiner Sicht unnötig sind (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 6 C 19.15 - BVerwGE 157, 46 Rn. 5 m. w. N.). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO an einem Mangel leidet, ist daher vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> m. w. N.).

3 In der Beschwerdebegründung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet ist ein Verfahrensmangel nur, wenn er sowohl in den ihn vermeintlich begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Die Rüge eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht erfordert daher die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen hierzu in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Beweisaufnahme voraussichtlich getroffen worden wären. Außerdem muss entweder dargelegt werden, dass bereits in dem Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.).

4 2. Dies zugrunde gelegt, lassen die Aufklärungsrügen des Antragstellers keinen Verfahrensmangel erkennen.

5 a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, die am ... beschlossene Tourismusbeitragssatzung unterscheide sich von den früheren Satzungsfassungen dadurch, dass der Beitrag für das Erhebungsjahr 2017 gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Tourismusbeitrags (TBS) nicht mehr nach dem Umsatz im vorvergangenen Jahr 2016, sondern nach dem Umsatz im Erhebungsjahr 2017 bemessen werde. Eine Beweiserhebung dazu sei unterblieben. Hätte das Oberverwaltungsgericht Ermittlungen vorgenommen, wäre bekannt geworden, dass das Beitragserhebungsverfahren auf der Grundlage des Umsatzes im Jahr 2016 durchgeführt worden sei, dass ein Großteil der rund 2 000 Beitragsbescheide am ... bereits ergangen gewesen sei, dass die ergangenen Bescheide nicht mehr geändert worden seien, dass es der Antragsgegnerin mit dem vorhandenen Personal nicht mehr möglich gewesen sei, den Umsatz im Jahr 2017 bis zum Verjährungseintritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 zu ermitteln oder zu schätzen, dass dies auch gar nicht habe versucht werden sollen und dass für die Änderung des für den Umsatz maßgeblichen Jahres bis heute keine Begründung vorliege. Wären diese Fakten im Rahmen der unterbliebenen Beitragserhebung ans Licht gekommen, hätte sich das Gericht der Bewertung des Antragstellers angeschlossen, dass es sich bei dem Vorgehen der Antragsgegnerin um eine krasse Willkürhandlung gehandelt habe, die die betroffenen Beitragszahlerinnen und -zahler in ihren Grundrechten verletze.

6 Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO lässt sich diesen Ausführungen allerdings nicht entnehmen. Denn nach der für die Beurteilung einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht auch im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zielt der Einwand des Antragstellers allein auf die Anwendung der geänderten Satzungsnorm des § 3 Abs. 2 TBS im Einzelfall, die nicht zur Unwirksamkeit der Satzung führen konnte und deshalb für das Ergebnis der Entscheidung im Normenkontrollverfahren ohne Bedeutung war. Die Rüge des Antragstellers betrifft danach nicht die streitgegenständliche Satzung, sondern das auf der Grundlage der Satzung durchgeführte Beitragsverfahren. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bedurfte es daher nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO keiner weiteren Sachaufklärung.

7 b) Auch die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den nach seiner Ansicht rechtmäßigen, auf der Nichtvorlage von 3-G-Nachweisen beruhenden Ausschluss dreier Stadtratsmitglieder von der Ratssitzung am ... nicht vollständig und in dem für eine korrekte Entscheidung erforderlichen Umfang aufgeklärt, lässt keinen Aufklärungsmangel erkennen.

8 aa) Die unterbliebene Aufklärung der Frage, ob die drei ausgeschlossenen Stadtratsmitglieder von der E-Mail der Antragsgegnerin Kenntnis hatten, in der auf die Anwendung der 3-G-Regelung hingewiesen worden war, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Die Frage war vielmehr nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Denn danach mussten sich die betreffenden Stadtratsmitglieder in Anbetracht der Gesamtumstände unabhängig von ihrer konkreten Kenntnis auf die Notwendigkeit eines 3-G-Nachweises einrichten.

9 bb) Der Antragsteller macht weiter geltend, das Oberverwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die 3-G-Regelung angesichts der Infektionslage am ... sachgerecht gewesen sei, ob die Antragsgegnerin von einer die 3-G-Regelung erfordernden Infektionslage ausgegangen sei, ob die Umluftanlage am Tagungsort einen ausreichenden Infektionsschutz gewährleistet hätte, ob der Sitzungsraum ohne Kontakt zu anderen Sitzungsteilnehmern oder Dritten hätte betreten werden können, ob sich dort nicht geimpfte Personen befunden hätten und ob die Antragsgegnerin gewusst habe, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO ergibt sich daraus jedoch nicht.

10 Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, warum sich die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen dem Oberverwaltungsgericht als entscheidungserheblich hätte aufdrängen müssen. Der Antragsteller bringt lediglich zum Ausdruck, dass der Sitzungsausschluss nach seinem eigenen Rechtsverständnis nicht erforderlich gewesen wäre. Er hält die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Übernahme der 3-G-Regelung vom Ordnungsrecht der Stadtratsvorsitzenden gedeckt und im Hinblick auf die Möglichkeit eines Corona-Schnelltests vor Ort auch verhältnismäßig war, für unrichtig, weil der Schutz vor dem Corona-Virus nicht über den Schutz vor anderen gefährlichen Krankheitserregern hinausgehen dürfe. Dies zielt jedoch allein auf die Fehlerhaftigkeit der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ab, die einen Verfahrensmangel nicht begründen kann. Aus diesem Grund hat auch die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die aus Sicht des Antragstellers entscheidungserhebliche Frage nicht geprüft, ob die Gefährdungslage am Sitzungstag den Ausschluss erkennbar nicht erkrankter Personen rechtfertigen konnte, keinen Erfolg.

11 cc) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Oberverwaltungsgericht hätte der Frage nachgehen müssen, ob die von der Antragsgegnerin angebotenen Selbsttests geeignet gewesen seien, genügt dies nicht den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Denn die Beschwerdebegründung legt nicht dar, welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen insoweit in Betracht gekommen wären.

12 dd) Ob die Durchführung eines Corona-Schnelltests außerhalb einer amtlich zugelassenen Teststelle zulässig gewesen wäre, ist keine Frage der Sachverhaltsermittlung, sondern eine Rechtsfrage. Dass das Oberverwaltungsgericht von einer Klärung abgesehen hat, verletzt nicht die Pflicht, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO von Amts wegen zu ermitteln.

13 ee) Nicht hinreichend dargelegt ist auch, dass das Oberverwaltungsgericht seine Amtsermittlungspflicht deshalb verletzt hätte, weil es den Zeugen J. nicht zum Beweis dafür vernommen habe, dass ein Corona-Schnelltest vor Ort nie durchgeführt worden sei, dass bis ... der 3-G-Nachweis häufig nicht kontrolliert worden sei und dass für den Zeugen solche Tests notwendig gewesen seien. Denn der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Der Antragsteller führt zwar aus, dass das Gericht auf Grund der Zeugenaussage eine andere Entscheidung hätte treffen müssen. Sie zeigt aber nicht auf, inwieweit der vom Antragsteller geltend gemachte Aufklärungsbedarf auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts bestanden hätte.

14 Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts war die Beschränkung des Zugangs zur Gemeinderatssitzung anhand der 3-G-Regelung unter der Voraussetzung verhältnismäßig, dass Personen, die weder geimpft noch genesen waren, nicht generell von der Stadtratssitzung ausgeschlossen waren, sondern zugelassen werden konnten, wenn sie mit Hilfe eines von der Antragsgegnerin bereit gehaltenen Schnelltest nachweisen konnten, nicht mit dem Corona-Virus infiziert zu sein. Danach war für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses nicht geimpfter oder genesener Gemeinderatsmitglieder insbesondere von Bedeutung, ob die Antragsgegnerin die erforderlichen Schnelltests am Sitzungsort bereithielt. Zur Klärung dieser Frage drängte sich eine Vernehmung des Zeugen J. jedoch nicht auf. Denn sie wäre zur Klärung dieser Frage nicht geeignet gewesen, weil der Zeuge nach den Angaben des Antragstellers zwar hätte aussagen können, dass ihm selbst nie ein Schnelltest angeboten worden sei, dass im Sitzungssaal oder in dessen Umfeld nie ein Corona-Schnelltest durchgeführt worden sei und dass Kontrollen des 3-G-Nachweises vielfach vollständig unterblieben seien. Es ist aber aus dem Vortrag des Antragstellers nicht ersichtlich, dass und aus welchen Gründen der Zeuge, der nicht Mitarbeiter der Antragsgegnerin war, Kenntnis davon gehabt haben könnte, ob diese am Tag der Stadtratssitzung vom ... tatsächlich Corona-Schnelltests bereitgehalten hat.

15 Auch soweit der Antragsteller rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Zeugen J. zu der Frage vernehmen müssen, ob für ihn ein Schnelltest notwendig gewesen wäre, musste sich dem Gericht eine solche Vernehmung nicht aufdrängen. Sie war vielmehr angesichts des Vortrags des Antragstellers, der Zeuge habe an der Sitzung am ... ohne Weiteres teilnehmen können, weil er im Besitz eines 3-G-Nachweises gewesen sei, nicht erforderlich.

16 Ebenfalls nicht erforderlich war die Einvernahme des Zeugen J. zu der Frage, ob jemals im Sitzungssaal oder in dessen Umfeld ein Corona-Schnelltest durchgeführt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht ging ersichtlich davon aus, dass das Unterbleiben eines Corona-Schnelltests nur dann ein Hinweis auf das Nichtvorhandensein solcher Testmöglichkeiten sein könne, wenn ein solcher Test sich im Rahmen der Kontrolle der 3-G-Nachweise wegen des fehlenden Nachweises einer Impfung oder Genesung als notwendig herausgestellt hätte. Dies war aber schon nach dem Vortrag des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren nicht der Fall. Denn danach hat der Zeuge J. hundertfach gesehen, dass Stadtrats- und Ausschussmitglieder um Vorlage ihres 3-G-Nachweises gebeten worden seien, ohne dass jemals ein Corona-Schnelltest vorgenommen oder der Zutritt zum Sitzungssaal verweigert worden sei. Dies als wahr unterstellt, hatten sich bei den vom Zeugen J. beobachteten Kontrollen Schnelltests offenbar nicht als erforderlich erwiesen. Das Unterbleiben des Tests rechtfertigte daher nicht den Schluss, dass Schnelltests nicht vorhanden gewesen wären. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts war die Aussage des Zeugen J. folglich für die Entscheidung ohne Bedeutung.

17 ff) Der Antragsteller macht weiter geltend: Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die ehrenamtlichen Ratsmitglieder alles dafür tun müssten, um an einer Gremiensitzung teilnehmen zu können, verstoße gegen das Demokratieprinzip. Seine Auffassung, die Stadtratsmitglieder müssten ihr Verhalten an ihren Erfahrungen ausrichten und hätten sich deshalb an den für die Stadtratssitzung am ... geltenden Regeln orientieren müssen, sei unzutreffend. Es gehe entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts nicht darum, ob es eine Absage an die 3-G-Regel gegeben habe und ob die Anwendung der 3-G-Regelung überraschend gekommen sei, sondern allein darum, ob diese Regelung angemessen gewesen sei. Schließlich sei die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts absurd, die ausgeschlossenen Stadtratsmitglieder hätten den Zeugen J. nach Testmöglichkeiten fragen lassen können.

18 Auch mit diesen Ausführungen ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO nicht dargetan. Denn insoweit rügt der Antragsteller lediglich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts. Darauf kann ein Verfahrensmangel jedoch, wie dargelegt, nicht gestützt werden, weil für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensmangels die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts auch dann allein maßgeblich ist, wenn sie fehlerhaft sein sollte.

19 Nichts anderes gilt, soweit der Antragsteller geltend macht, das Oberverwaltungsgericht verweise die ausgeschlossenen Stadtratsmitglieder zu Unrecht auf die Möglichkeit eines Schnelltests in einer der nächstgelegenen Corona-Teststellen, weil dies die rechtzeitige Teilnahme an der Beschlussfassung über die Tourismusbeitragssatzung nicht gewährleistet hätte. Denn auch damit rügt der Antragsteller lediglich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts.

20 c) Schließlich ist ein Aufklärungsmangel auch nicht dargelegt, soweit der Antragsteller ausführt, das Oberverwaltungsgericht habe weder berücksichtigt, dass der Stadtrat als Zielgröße der Beiträge einen Betrag von 500 000 € beschlossen habe, der zum Erhalt der Salinen habe verwendet werden sollen, noch habe es die dazu vom Antragsteller angeregte Beweiserhebung durchgeführt. Denn der Sache nach macht der Antragsteller auch insoweit nur die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts geltend, nach der die angegriffene Satzungsbestimmung nicht auf einem auf die Aufwendungen für die Salinen beschränkten, sondern auf einem sämtliche auf den Tourismus entfallenden Aufwendungen umfassenden Erhebungszweck beruht.

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.